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Auslandsadoption 140.000 Kinder warten auf Adoptiveltern Trotz der Schwierigkeit, einheimische Eltern für Heimkinder zu finden, sind russische Politiker unglücklich über die hohe Zahl der Auslandsadoptionen. Moskau – Noch vor wenigen Monaten war der Name der dreijährigen Viktoria aus Sankt Petersburg einer auf einer langen Liste von 140.000. So viele Kinder sind es, die derzeit in Russland auf Adoptiveltern warten. Vater werden ist nicht schwer Auslandsadoption
Tausende von Paaren in Deutschland wollen gerne ein Kind adoptieren, suchen oft viele Jahre vergeblich. Der Grund: In Deutschland gibt es nur wenige Kinder, die adoptiert werden können, aber viele Bewerber. Die legale Adoption aus dem Ausland ist schwierig und langwierig. Jetzt hat der Versuch, 103 Kinder aus dem Tschad durch eine Hilfsorganisation nach Frankreich zu bringen, weltweit für Empörung gesorgt und eine Diskussion über Adoptionen ausgelöst. Denn der nicht-legale Weg wird immer häufiger beschritten. Auch in Deutschland. Brauchen wir strengere Gesetze, wie es UNICEF oder das Kinderhilfswerk fordern? Kann jeder ein Kind adoptieren?
Der Alterunterschied zwischen Adoptivkind und Pflegeeltern soll nicht mehr als 40 Jahre betragen Abgeschlossene Berufsausbildung Wirtschaftlich gesicherte Verhältnisse Gesundheits- und polizeiliches Führungszeugnis Eigene Kinderlosigkeit akzeptiert Das Kind sollte kein Ersatz für ein eigenes sein. "Ein Adoptivkind ist eine völlig neue Aufgabe“, betont Christine Lindenmayer vom Stuttgarter Jugendamt.
Gibt es genug Kinder für alle? Und was ist mit den vielen Waisenkindern auf der Welt? Was kostet eine Adoption und wie lange dauert das? Die Kehrseite: Illegaler Kinderhandel Adoption um jeden Preis? Login / Verwaltung
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Samstag, 03. März 2012
Kinderadoption Kind adoptieren
Adoption Info Auslandsadoption - In Deutschland wurden im Jahr 2005 insgesamt 4.762 Kinder und Jugendliche adoptiert. Dies entspricht gegenüber dem Vorjahr einem Rückgang von 6%. Damit setzte sich die rückläufige Entwicklung der vergangenen Jahre fort: Seit 1994 hat sich die Zahl der Adoptionen um 40% verringert (1993: 8.687 Adoptionen - 1996: 7.420 Adoptionen - 1999: 6.399 Adoptionen - 2002: 5.668 Adoptionen - 2004: 5.064 Adoptionen) Rund 61% der im Jahr 2005 adoptierten Minderjährigen wurden von einem Stiefelternteil oder von Verwandten als Kind angenommen. 40% der Adoptierten waren unter sechs Jahre alt, 30 % waren zwischen sechs und elf Jahren und 30 % zwölf Jahre oder älter. 1.632 der adoptierten Kinder und Jugendlichen (32%) besaßen 2004 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. 861 der adoptierten ausländischen Minderjährigen kamen aus dem europäischen Ausland (darunter 255 aus der Russischen Föderation und 70 aus Rumänien , 453 aus Asien 169 aus Nord- und Südamerika sowie 132 aus Afrika 631 der adoptierten Kinder und Jugendlichen mit ausländischer Staatsangehörigkeit waren aus Anlass der Adoption nach Deutschland gekommen. Ende 2004 waren 895 Kinder und Jugendliche für eine Adoption vorgemerkt; 10,5% mehr als im Jahr 2003. Dagegen lagen den Adoptionsvermittlungsstellen insgesamt 10.045 Adoptionsbewerbungen vor (4% weniger als 2003). Rein rechnerisch standen damit einem zur Adoption vorgemerkten Minderjährigen 11 mögliche Adoptiveltern gegenüber. AdoptionsvoraussetzungenAnnehmende können sowohl Ehepaare als auch Alleinerziehende sein. Wird ein Kind durch ein Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Eine Ehe ist nicht unbedingt notwendig, dies wird jedoch von jeder Adoptionsvermittlungsstelle unterschiedlich gehandhabt. Das Mindestalter beträgt 25 Jahre bei dem einen, 21 Jahre beim anderen Adoptivelternteil (25 Jahre bei der Adoption durch eine Einzelperson). Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter empfiehlt einen Altersabstand von maximal 40 Jahren zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind. Auch die Frage der Berufstätigkeit der Adoptiveltern spielt keine geringe Rolle; sollen Kinder unter 10 Jahren adoptiert werden, legen die Jugendämter meist Wert darauf, dass eines der Elternteile nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist, um sich ausreichend der neuen Aufgabe widmen zu können. Das Vorhandensein ausreichender Wohnverhältnisse wird vom Jugendamt ebenso geprüft wie psychologische Eignungskriterien bei den Adoptivbewerbern (partnerschaftliche Stabilität, Erziehungsziele, Konfliktlösungsstrategien, emotionale Offenheit und Ausdrucksfähigkeit). Andere Fragen, etwa solche der Religionszugehörigkeit, spielen in jüngerer Zeit bei der Frage der Adoptionseignung keine Rolle mehr. Adoptivbewerber müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, wobei nur einschlägige Vorstrafen (z.B. Sexual- oder Körperverletzungsdelikte einen Hinderungsgrund darstellen. Zudem wird ein Gesundheitszeugnis verlangt, das aber in der Regel von den Hausärzten ausgestellt werden kann bzw. wird ein Vordruck ausgehändigt, den die Hausärzte ausfüllen. Es wird u. a. vorausgesetzt, dass die Adoptivbewerber keine lebensverkürzenden, psychische oder Suchtkrankheiten haben. Adoptionsvermittlung als Aufgabe im Kindeswohlinteresse§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz überträgt den Jugendämtern die Aufgabe der Adoptionsvermittlung. Das vorbereitende Verfahren, um für Adoptiveltern suchende Kinder geeignete Eltern zu finden, ist in § 7 AdVermiG genau beschrieben. § 1744BGB sieht eine angemessene Zeit (in der Regel 1 Jahr) der „Adoptionspflege“ vor, in der das Kind in der neuen Familie, begleitet vom Jugendamt, sich eingewöhnen und die Frage des Kindeswohls vom Jugendamt gegenüber dem Vormundschaftsgericht begutachtet werden soll. Ziel der Arbeit des Jugendamtes nach der neuen Konzeption ist es zu prüfen, ob die Adoptiveltern in der Lage sein werden, das Kind gefühlsmäßig als ihr eigenes anzunehmen und ihm möglichst gute Sozialisationsbedingungen zu bieten, was besonders bei schon größeren Kindern und bereits bestehenden Sozialisationsschäden von großer Bedeutung ist. Vor allem bei älteren Kindern geht der "Adoptionspflege" ein "Pflegschaftsverhältnis mit dem Ziel der Adoption" voraus. Erst mit Einwilligung der leiblichen Eltern bzw. der gerichtlichen Ersetzung dieser Einwilligung wird aus der Dauerpflege eine Adoptionspflege. Die Gründe, weshalb Eltern ihre leiblichen Kinder zur Adoption freigeben, sind bisher wenig erforscht. Nach vorliegenden empirischen Untersuchungen (aus den Jahren 1978 bzw. 1993) sind es in erster Linie wirtschaftliche (mangelndes Einkommen für ein weiteres, vielleicht nicht geplantes Kind) und persönliche (Angst, vom Partner oder den Eltern nach der Geburt allein gelassen zu werden) Motive (Hoksbergen in: Paulitz, S. 49 ff.). Zustimmungserfordernis Der Adoption eines Kindes müssen die Eltern zustimmen. Sie kann von den Eltern frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden (§ 1747 BGB). Bei grober Verletzung der elterlichen Pflichten kann das Vormundschaftsgericht die fehlende Einwilligung durch Beschluss ersetzen (§ 1748 BGB). Soweit ein Elternteil dauernd geschäftsunfähig oder unbekannten Aufenthaltes ist, ist die elterliche Einwilligung ebenfalls entbehrlich. Auch das Kind muss der Adoption zustimmen (§ 1746 BGB). Dies erfolgt regelmäßig durch das Jugendamt als Amtsvormund nach § 1751 BGB. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch das Kind persönlich erfolgen. Eine fehlende Einwilligung des Vormundes kann ebenfalls durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Die Zustimmungserklärungen sowie der Adoptionsantrag selbst müssen bei einem Notar beurkundet werden. Wie läuft die grenzüberschreitende Adoptionsvermittlung genau ab? Eine wichtige Bedeutung kommt dabei dem Adoptionseignungsbericht zu. In ihm werden die Ergebnisse der Ermittlungen zur Eignungsfeststellung zusammengeführt. Die Auslandsvermittlungsstelle entscheidet, ob sie den Adoptionseignungsbericht selber erstellt oder von der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, in Berlin des Landesjugendamtes, anfordert. Nur wenn die Überprüfung der Auslandsvermittlungsstelle ein positives Ergebnis erbrachte, darf sie den Adoptionseignungsbericht nach Brasilien weiterleiten. Nehmen wir einmal an, Sie hätten die Eignungsüberprüfung durchlaufen und der Adoptionseignungsbericht weist Sie als geeignete Adoptionsbewerber aus. Der Bericht wird von den brasilianischen Adoptionsbehörden anerkannt, und von dort wird ihrer Auslandsvermittlungsstelle ein Kindervorschlag unterbreitet. Die Vermittlungsstelle wird Sie unverzüglich darüber informieren und zu einem ausführlichen Beratungsgespräch einladen. Sie erhalten alle Informationen, die von brasilianischer Seite im Kinderbericht bekannt gemacht worden sind. Stimmen Sie dem Kindervorschlag zu, werden Sie aufgefordert, dem Urkundsbeamten des Jugendamtes gegenüber, und diesmal ist das für Sie örtlich zuständige Jugendamt gemeint, eine Annahmeerklärung abzugeben. An Ihrer Erklärung über die Annahme des Kindervorschlags ist automatisch die Übernahme einer Kostenverpflichtung geknüpft. Das bedeutet, dass, falls das Adoptionsverhältnis vor Abschluss der Adoption scheitert, Sie sich verpflichten, die öffentlichen Leistungen für den Lebensunterhalt des Kindes zu erstatten. Diese im Adoptionsvermittlungsrecht vorgesehene Regelung ist besonders bei internationalen Adoptionen im Verhältnis zu Herkunftsstaaten von Bedeutung, bei denen die Adoption im Ankunftsstaat rechtlich begründet wird. Sie möchten ein Kind aus Brasilien annehmen, und in diesem Fall erfolgt die Adoption im Herkunftsland. Sobald Sie auch diesen Schritt getan haben, kann die Auslandsvermittlungsstelle den beteiligten Stellen in Brasilien den Fortgang des Vermittlungsverfahrens empfehlen. Dann ist der Zeitpunkt Ihrer Reise nach Brasilien gekommen, und Sie lernen das Kind persönlich kennen. Ein bewegender Moment, auf den Sie sich gut vorbereiten sollten. Als erstes sollten Sie sich informieren, ob es eine Anerkannte Auslandsvermittlungsstelle gibt, die über eine Zulassung für Brasilien verfügt. Da Anerkannte Auslandsvermittlungsstellen eine bundesweit gültige Zulassung haben, können Sie sich im gesamten Bundesgebiet nach einer Vermittlungsstelle umsehen. Die Zentrale Adoptionsstelle ist Ihnen beim Herausfinden, ob die von Ihnen ausgesuchte Vermittlungsstelle über eine Anerkennung und Zulassung verfügt, im Zweifel gerne behilflich. Sobald Sie sich für eine Anerkannte Auslandsvermittlungsstelle entscheiden konnten, reichen Sie ihr Ihre formelle Bewerbung ein. Die Fachkräfte werden Sie dann durch das gesamte Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren begleiten. Zuerst werden Sie gebeten zu versichern, dass Sie neben der von Ihnen ausgewählten Vermittlungsstelle keine weitere Bewerbung anderswo verfolgen. Das Gesetz lässt Mehrfachbewerbungen nicht zu. Sie entscheiden sich dann für ein Herkunftsland, in Ihrem Falle für Brasilien. Die Auslandsvermittlungsstelle ist nun verpflichtet, sich von Ihrer Eignung als Adoptionsbewerber zu überzeugen. Die Ausgestaltung der Überprüfung kann sich von Vermittlungsstelle zu Vermittlungsstelle unterscheiden, meist jedoch sind es Einzel- und Gruppengespräche, Seminare, Hausbesuch und schriftliche Äußerungen, die die wichtigsten Elemente einer Eignungsfeststellung ausmachen. Adressen und Beschreibung
Die Einwilligung des leiblichen Vaters Gemäß § 1747 BGB ist die Einwilligung der Eltern zur Annahme eines Kindes erforderlich. Wenn die leibliche Mutter der Annahme des Kindes durch ihren deutschen Ehegatten zugestimmt hat, bedarf es noch der Einwilligung des leiblichen Vaters, der in der Regel seinen ständigen Aufenthalt in der Russischen Föderation hat. 1.Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters nach deutschem Recht Oft ist jedoch der Aufenthaltsort des leiblichen Vaters in der Russischen Föderation unbekannt, da dieser verschollen ist. Für diesen Fall legt § 1747 IV BGB fest, dass eine Einwilligung eines Elternteils, dessen Aufenthalt dauernd unbekannt ist, nicht erforderlich ist. Allerdings muss die Kindesmutter durch entsprechende Unterlagen belegen können, daß der Kindesvater keine polizeiliche Anmeldung in Russland besitzt und durch die Staatsorgane gesucht wird. Ferner gibt es die Möglichkeit, gemäß § 1784 I BGB die Einwilligung eines Elternteils durch das Vormundschaftsgericht zu ersetzen. Dies geschieht dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Gemäß § 1741 I BGB ist die Annahme als Kind zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Gemäß dem Urteil des BVerfG (Beschl. vom 16.1.2002, 1 BVR 1069/01) liegt der Vorteil einer Adoption durch den tiefvater darin, dass sie die Funktion des natürlichen Familienverbandes ersetzt und ein Gefühl ungestörter Zugehörigkeit entstehen läßt. Dies ist aus entwicklungspsychologischen und erzieherischen Erkenntnissen einem anderen Verhältnis (Pflegekindschaftsverhältnis) vorzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch das Verhalten des leiblichen Vaters davon auszugehen, dass er weder ein Interesse an einer erzieherischen Rolle im Leben seines Kindes noch an dessen Entwicklung hat. Dies, sowie die Tatsache, dass eine räumliche Distanz zum leiblichen Vater sowie dem Herkunftsland durch den Wohnortwechsel besteht, spricht regelmäßig für eine Annahme durch den (deutschen) Ehegatten der Mutter, um rechtlich fundierte Familienbande in Deutschland entstehen zu lassen. Nur so kann eine zuverlässige und erzieherisch wertvolle Entwicklung des Kindes gewährleistet werden. Ein Unterbleiben der Annahme würde einen wirtschaftlich und sozialen Nachteil für das Kind bedeuten. Nach deutschem Recht kann so die Einwilligung des leiblichen Vaters ersetzt werden. e Lebenserwartung von neugeborenen Kindern werden in Deutschland in den kommenden 50 Jahren um weitere vier Jahre steigen. Jungen werden dann durchschnittlich 78,1 Jahre alt, Mädchen können mit einer Lebenszeit von 84,5 Jahren rechnen. Heute gibt es in Deutschland 1,6 Millionen Menschen, die älter als 85 Jahre sind. 2050 werden es voraussichtlich 4 Millionen Hochbetagte sein. Dies gilt als die eigentliche Besonderheit des demographischen Wandels und gleichfalls der damit verbundenen Altenpflege im hohen alter. Erstellung des Blogs mit freundlicher Unterstützung von MPU Beratung und MPU Bücher
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